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Rechtsanwältin Assia Veltcheva, LL. M.
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RECHTSPRECHUNG

 

Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache

Nach der Vorabentscheidung des EuGH, Rs. C-65/09 und C-87/09 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21-12-2011, VIII ZR 70/08  entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

quelle:http://juris.bundesgerichtshof.de

BFH, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10; veröffentlicht am 13.7.2011

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können

Nach § 33 Abs. 1 RStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung  hatte die Kosten eines Zivilprozesses bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/

 

urteil des gerichtshofs (vierte kammer) vom 26. mai 2011

Der Rechtsschutzversicherte darf von der Rechtsschutzversicherung Erstattung der Kosten, die ihm zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren von einem frei gewählten Rechtsanwalt entstanden sind, nur bis zur Höhe des Betrags, der von einem im Sprengel des in erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt verlangen.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union  C 211/6 vom 16.07.2011, Rechtssache C-293/10 

 

bgh urteil zur zulässigkeit einer klage auf zukünftige  leistung

Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 146/10

Der Bundesgerichtshof hat am 4.5.2011 eine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Zahlungsklage auf zukünftige Leistung für den Fall getroffen, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist

Quelle:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/

BGH , Urteil vom 22.02.2010, Az.II ZR 286/07;

 

Übergabe durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert

 

Leitsatz des Gerichts: Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalprivatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet.


Quelle:http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=149133

 

BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az.: VIII ZR 122/09

Begründung einer Mieterhöhung durch ´´Typengutachten´´ über vergleichbare Wohnungen

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.

Quelle:http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=149237

 

Befristung des nach-ehelichen Unterhalts

BGH, Urteil vom 27 Mai 2009, Az.: XII ZR 111/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.

2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).

 

BGH,  Urtei vom 21.04.2010, Az.: XII ZR 134/08;

Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen besteht nur,

 solange betreuender Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut

Leitsatz des Gerichts:

a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).

Quelle:http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=149265


BGH Urteil vom 10. März 2010, Az.: VIII ZR 144/09

 

Anspruch auf Mietminderung bei abweichender Wohnfläche

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03).

2. Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03
).

Quelle: BGH

 

PRESSEMITTEILUNGEN


Какво могат да работят българите в Германия?

Германия отвори по-широко вратите си за българи. Какво могат да работят българските граждани в Германия, кои са новите правила, за кого важат и към кого да се обърнете, ако имате проблеми с германския си работодател?

От 7 декември миналата година се заговори за либерализиран достъп на българите до германския трудов пазар. Новият регламент, приет от германското правителство, се отнася до няколко групи български граждани, уточняваТинка Троева, ръководител на Службата по трудовите и социални въпроси към българското посолство в Берлин.

Висшисти и сезонни работници

"Българските граждани, които имат завършено висше образование, независимо от коя държава, придобиват правото да работят в Германия без разрешително за работа. Това означава, че те ще са равнопоставени на германските граждани. Условието е работата, която приемат, да бъде в обсега на завършената от тях специалност", пояснява Троева.

Втората група българи, за които важат новите правила за работа без разрешително, са сезонните работници: "За тях обаче ограничението е за шест месеца в рамките на една календарна година", казва Тинка Троева. "Към тази група спадат и нискоквалифицираните работници в областта на селското и горското стопанство, в преработвателната промишленост на селскостопанска продукция, както и в областта на дървообработването. Те биха могли да работят без посредничество, което е много добра възможност за безработните български граждани или за хора, които работят през отпуската, за да подпомогнат финансово семействата си."

Младежи и млади специалисти

Свободен достъп до германския трудов пазар имат и младежите, които искат да изучат дадена професия. Придобиването на професионална квалификация в Германия продължава около две години, уточнява Тинка Троева и добавя: "Сигурно много хора ще се запитат: защо за обучение да е необходимо разрешително за работа. В Германия професионалното обучение се развива по така наречената дуална система, при която по-голямата част от обучението се провежда в предприятията", пояснява Троева.

Решението за либерализация на достъпа до германския трудов пазар улеснява и българите, които имат професионално образование с придобита специалност и могат да докажат поне двугодишно обучение за усвояване на дадената професия. За тях отпада предишното правило, което изискваше винаги да се проверява дали за същата работа няма и германски кандидат, ползващ се с предимство. С други думи, сега българите могат да кандидатстват наравно с германските граждани и с гражданите на други европейски държави.

Медицински персонал

През последните години в Германия работа търсят много медицински сестри. Често обаче става дума за наемането им като болногледачки за възрастни хора. За да се избегнат пропуски при кандидатстването за работа или пък усложнения след пристигането им в Германия, Тинка Троева се обръща към хората с медицинска квалификация със следния съвет:

"Медицинските специалности спадат към групата на така наречените регулирани професии. В рамките на ЕС има специален регламент за тях. Най-добре е хората, които желаят да работят в Германия, първо да се обърнат към специализирания екип на Министерството на здравеопазването, който е изключително компетентен по признаването на тези дипломи."

Quelle: Deutsche Welle

Link: http://www.dw.de/dw/article/0,,15726031,00.html

pressemitteilung des bundesjustizministeriums 

 In Zukunft findet in der Berufungsinstanz häufiger eine mündliche Verhandlung statt. Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück im Prozess, hier können die Beteiligten ihren Standpunkt offen mit den Richtern diskutieren. Gerade im Berufungsverfahren wurden viele Fälle bislang schriftlich entschieden. Das neue Gesetz stellt sicher, dass die Richter über alle wichtigen Fälle mit den Beteiligten persönlich reden. Die Richter dürfen nur noch durch schriftlichen Beschluss entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.

Mit der Reform wird auch ein neues Rechtsmittel eingeführt. Bisher konnten die Berufungsgerichte bestimmte Fälle unabhängig vom Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss entscheiden. Dann war in der zweiten Instanz Schluss, ohne dass es weitere Rechtsmittel gab, selbst wenn es um große Summen ging. Damit ist jetzt Schluss. Der effektive Rechtsschutz darf nicht für Kosteneinsparungen geopfert werden. Künftig unterliegt die Rechtsprechung der Berufungsgerichte für Streitwerte ab 20.000 Euro der höchstrichterlichen Kontrolle.

Die Reform beseitigt regionale Unterschiede im Rechtsschutz. Bisher wurde von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Berufungen durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Während in bestimmten Gerichtsbezirken mehr als jede vierte Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen wurde, war es in anderen Regionen nicht einmal jede zehnte. Mit dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nicht mehr aus. Künftig gibt es die gleichen Rechtsmittel, egal ob die Entscheidung durch Urteil oder Beschluss ergeht. Der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die Qualität des Rechtsschutzes.

Quelle: www.bmj.de


Ab 2012 können Bürger mit verletzten Rechte von langsamer oder ineffizienter Justiz in Bulgarien ihre Klagen vor einem neuen Verwaltungsorgans beim Justizministerium einreichen. Das unabhängige Gremium wird als innerstaatliches Straßburg Gericht geplant.

www.dariknews.bg

 


wertersatz beim widerruf von fernabsatzverträgen


Die Bundesregierung will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages ändern.

Hintergrund für die Gesetzesinitiative ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. September 2009. Der EuGH hatte entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann (EuGH, Rs. C-489/07, ABl. C 256 vom 24. Oktober 2009, S. 4).

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die gesetzlichen Regelungen im BGB entsprechend den Maßgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes anpassen. Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf von Warenlieferungsverträgen im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Unternehmer kann künftig nur noch dann vom Verbraucher Wertersatz erhalten, soweit der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der gelieferten Sache hinausgehen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher künftig im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Dementsprechend sollen die neuen §§ 312e und 312f in das BGB eingefügt werden.

Quelle:http://www.betrifft-gesetze.de/


Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich in dieser Woche in mehreren Interviews zu ersten Details der geplanten Mietrechtsnovelle geäußert. Danach sollen Vermieter, die durch energetische Modernisierung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten wollen, für die Bauphase drei Monate lang nicht mehr mit Mietminderungen belastet werden. Dauert die Modernisierung länger, solle die Minderung wie bisher möglich sein. Unverändert solle bei Modernisierungen auch der Kostenanteil bleiben, den der Vermieter an seine Mieter weitergeben darf. Ein weiterer Aspekt der Reform sei der wirksame Schutz vor Mietern, die keine Miete zahlen wollen. Die Einzelheiten der Reform werden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, bevor der Referentenentwurf dann Ländern und Verbänden zugeleitet wird.

Quelle:http://www.bmj.de/DE/Service/Newsletterversand/_doc/_inhalt/052001_003.html

 

grünbuch zum freien verkehr öffentlicher urkunden

Am 14. Dezember 2010 hat die Europäische Kommission ein GrünbuchApostille für den freien Verkehr öffentlicher Urkunden veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation gestartet, in deren Rahmen bis zum 30. April 2011 zum Grünbuch Stellung genommen werden kann. Die Kommission hat vor, bis 2013 zwei separate Vorschläge zum freien Verkehr von öffentlichen Urkunden sowie zur Anerkennung von Personenstandsurkunden einzubringen. Die Anerkennung von öffentlichen Urkunden, wie etwa Staatsangehörigkeitsnachweise, Besitzurkunden, Diplome sowie von Personenstandsurkunden, sind für den EU-Bürger bei den „großen Lebensereignissen“ wie beispielsweise Heirat, Adoption, Geburt von großer Bedeutung. Meist sehen sich die Bürger bei der Anerkennung dieser Urkunden in einem anderen Mitgliedsstaat Problemen und hohen Kosten gegenüber. Dies will die Kommission nun verbessern und schlägt in ihrem Grünbuch mehrere Optionen vor. Zum einen könnten Verwaltungsformalitäten, wie die für öffentliche Urkunden abgeschafft und die Übersetzungserfordernisse vereinfacht werden. Für Personenstandsurkunden könnten EU-weit gültige Formblätter eingeführt oder dem Bürger eine Rechtswahl für bestimmte Personenstandsangelegenheiten eingeräumt werden. Eine weitere Option wäre, dass Mitgliedstaaten Personennstandsurkunden automatisch anerkennen, so dass keine Harmonisierung der geltenden Vorschriften vorgenommen werden müsste.

 

reform der brüssel I - verordnung

Gleichzeitig mit dem Grünbuch zum freien Verkehr von öffentlichen Urkunden hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Reform der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I - Verordnung) veröffentlicht. Hierin schlägt sie vor, das Exequaturverfahren zur Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat abzuschaffen. Zudem sollen Verbraucher von Unternehmen aus Drittstaaten nun nur noch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat verklagt werden können. Die sogenannten „Torpedoklagen“, die momentan als Mittel zur Verfahrensverzögerung genutzt werden, sollen dadurch verhindert werden, dass bei Gerichtsstandsvereinbarungen das festgelegte Gericht auch über die Gültigkeit dieser Vereinbarung entscheidet. Dies hat die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Grünbuch zur Brüssel I-Verordnung ebenfalls vorgeschlagen. In ihren Vorschlag hat die Kommission auch Regeln zur Schiedsgerichtsbarkeit aufgenommen, um Klagemissbrauch zu vermeiden. Derzeit ist es für Unternehmen sehr unsicher, Schiedsverfahren zu führen, da trotz eines Schiedsspruchs, Klage mit der Begründung, dass die Schiedsvereinbarung ungültig sei, eingereicht werden kann.

Quelle: www.braek.de



Die susgestellten in Republik Bulgarien Führerscheine werden in Republik Korea anerkannt  bwz.  umgetauscht . Das gleiche gilt auch für die Fürhrerscheine, die in Republik Korea ausgestellt  sind.  Das ist möglich nach dem in Kraft tretten der Vereinbarung( veröffentlicht  im DV 6/20.1..2012) , die beide Staaten unterzeichnet haben.


Quelle: DV  

 

RECHTSTHEMEN

съпружеската имуществена общност в немското семейно право

 за да породи желаните от страните правни последици брачния договор трябва да бъде нотариално заверен, в противен случай той е недействителен, и няма правно действие; в такъв случай  при развод правното положение на съпрузите ще бъде регулирано от закона. Ако по ред причини съпрузите не желаят техния брак да бъде подчинен на предвидените в закона правила за управлението на собствеността, отношенията между тях, условията за издръжка след разтрогване на брака и т.н., те сключват брачен договор, в който могат да променят или да изключат предвидените от закона правила. В брачния договор съпрузите могат да предвидят различен режим за управление на собствеността, а именно т. нар. Gütertrennung1 или Gütergemeinschaft2, както и да предвидят пълното изключване на т. нар. Versorgungsausgleich /виж т. 3/.

 В случай че съпрузите не са сключили брачен договор или сключеният договор е недействителен, за техния брак важат следните основни предвидени от закона положения:

A.      съпрузите, които не са сключили брачен договор живеят в предвидения от закона така наречен güterstand der zugewingemeinschaft, това означава че:  

1)имуществото на съпрузите е  и остава разделено;

 2) никой от съпрузите не отговаря за дълговете на другия;

3) отговорност за дългове настъпва, само ако съпрузите съвместно са поели определено задължение;

4) и двамата брачни партньори могат да разполагат свободно с имуществото си без да търсят съгласието на другия, освен ако се касае до общи предмети от съвместното домакинство;

5 ) в случай на развод се сравнява имуществото на съпрузите, такова каквото е било то при сключването на брака и такова каквото е то при развода. Който от съпрузите има по-голяма печалба т. нар. Zugewin (имуществото, с което е встъпил в брака се е увеличило повече отколкото това на другия съпруг), трябва да изплати половината от тази печалба на другия съпруг.

B.      след сключването на брака съпрузите имат право на издръжка един от друг.

 C .  в случай на развод настъпва така нар. versorgungsausgleich :

придобитото по време на брака от единият или от двамата съпрузи право на пенсия, се изравнява помежду им след развода. (функцията и значението на това изравняване произтичат от класическото разделение на ролите в семейството: единият съпруг работи, осигурява се за пенсия, а другия  се грижи за домакинството и детето и няма възможност да се осигурява). Закона дава възможност в брачния договор да бъде договорено изключването на това правило за изравняване на пенсионните претенции (ако в брачния договор е предвидено изключването на правото на изравняване на пенсионните претенции развода трае около месец, в противен случай даже и развода по взаимно съгласие може да продължи година или дори повече).

 D. наследяване

в случай на смърт на единия съпруг важат законовите квоти за наследяване - преживелия съпруг наследява по принцип 1/4, ако наследодателя има деца. Ако съпрузите управляват имуществото си по правилата на Zugewingemeinschaft, тази квота се увеличава с 1/2. 

        Е . за правото на издръжка:

1.пълно изключване на правото на издръжка:

 в брачния договор съпрузите могат да договорят изключването само на издръжката след брака. (трябва да се има предвид,че клаузата за изключване на задължението за издръжка след брака ще нарушава добрите нрави и заради това ще бъде недействителна, ако при включването на клаузата в договора е било известно или е могло да се предположи, че другият съпруг ще трябва да живее от социални помощи). Възможно е да се договори изключването на задължението за издръжка след разтрогването на брака, срещу изплащането на еднократно обезщетение;

2.  брачните партньори могат в брачния договор да ограничат предвидените от закона положения, при които   ще настъпи задължение за издръжка, напр. ако от брака има малолетно дете;

3.   правото на издръжка след брака може да бъде ограничено със срок в брачния договор. Често се прилага правилото, колкото време е траял брака, толкова време след разтрогването му да има задължение за издръжка. Много популярно е и ограничаването на задължението за издръжка до настъпването на определено събитие, напр. навършване на една определена възраст на съвместното дете или започване на работа на другия съпруг;

4. в брачния договор  може да се договорят фиксирани суми или максимален размер на дължимата след брака издръжка, за да се избегне законово установената  3/7 квота при определянето на размера и;

5. за да се избегнат спорове и разправии в брачния договор може да бъде договорено кои доходи и в каква степен ще се имат предвид при определяне на размера на издръжката;

 6. в брачния договор може да се договори, например, че задължението за издръжка се прекратява, ако съпругата живее на съпружески начала с друг партньор повече от една година.

 D. за изравняването на претенцията за пенсия  (versorgungsausgleichs):

1.  в случай на развод се прилага т. нар. изравняване = Versorgungsausgleich. Това означава изравняване на претенциите за пенсия, които съпрузите са придобили по време на брака. Съпруга, който е придобил право на пенсия по време на брака, трябва да предостави на другия съпруг една част от своята пенсия;

2.     освен ако в брачния договор е предвидено изключването на това законово положение.  Съда, трябва да разреши изключването на Versorgungsausgleich;

3.  ако в брачния договор съпрузите са договорили пълното изключване на правото за изравняване на пенсионните претенции, трябва да се има предвид, че за техните имуществени отношения автоматично ще се прилагат правилата на т. нар. Gütertrennung - разделно управление на имуществото, освен ако те не са уговорили нещо друго в брачния договор. имуществото на съпрузите е и остава,разделено.

Дори и в случай на развод не се прави никакво изравняване. В случай на смърт на единия съпруг, другия наследява само ¼ от неговото имущество.;

 

 


Anwendbares Recht in Bulgarien

im europäischen Verbraucherrecht gilt zwar in weiten Teilen ein gemeinsamer Standard, die nationalen Regelungen unterscheiden sich aber teilweise nach wie vor. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, welches Recht auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Verbraucher und einem bulgarischen Dienstleister Anwendung findet. Hierfür kommt das bulgarische oder das deutsche Recht in Betracht. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist immer vom Einzelfall abhängig. An dieser Stelle finden Sie zur ersten Orientierung einige Grundsätze im Hinblick auf Verbraucherrechte. Bitte beachten Sie, dass im Zweifel eine rechtliche Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt, angezeigt sein kann.

Vorschriften zum anwendbaren Recht

In der Europäischen Union befassen sich verschiedene Vorschriften mit der Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen. Sie legen für bestimmte Rechtsbereiche und Länder fest, welche Rechtsordnung Anwendung findet.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen ist insbesondere die Verordnung ( EG) 593/2008 (sogenannte Rom--Verordnung) relevant. Ältere Verträge richten sich nach dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980. Gegebenenfalls kann sich die Frage nach dem anwendbaren Recht auch nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( Rom--Verordnung) bestimmen, nämlich bei außervertraglichen Ansprüchen. 593/2008 (sogenannte Rom--Verordnung) relevant. Ältere Verträge richten sich nach dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980. Gegebenenfalls kann sich die Frage nach dem anwendbaren Recht auch nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( Rom--Verordnung) bestimmen, nämlich bei außervertraglichen Ansprüchen.

 Anwendbares Recht bei Verträgen

Die Rom--Verordnung gilt für Ansprüche aus grenzüberschreitenden Verträgen mit Dienstleistern, die ab dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden. Sie bestimmt also, nach welchem Recht die Vertragsdurchführung erfolgt, wenn die Vornahme von Malerarbeiten ab dem 17.12.2009 vereinbart wurde. Die Verordnung gilt allerdings nicht für außervertragliche Ansprüche, z.B. auf Grund eines Verkehrsunfalls im Ausland.Im Grundsatz können die Beteiligten nach der Verordnung frei wählen, welches Recht angewendet wird. Die Rom- -Verordnung bestimmt auch, welches Recht bei fehlender Rechtswahl anwendbar ist. Für bestimmte Verbraucherverträge gelten vorrangige Sonderregelungen, wonach das Recht im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gilt, für Verbraucher in Deutschland also das deutsche Recht. Auch können die Vertragspartner das anwendbare Recht dann nur eingeschränkt selbst bestimmen. -Verordnung bestimmt auch, welches Recht bei fehlender Rechtswahl anwendbar ist. Für bestimmte Verbraucherverträge gelten vorrangige Sonderregelungen, wonach das Recht im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gilt, für Verbraucher in Deutschland also das deutsche Recht. Auch können die Vertragspartner das anwendbare Recht dann nur eingeschränkt selbst bestimmen. -Verordnung gilt für Ansprüche aus grenzüberschreitenden Verträgen mit Dienstleistern, die ab dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden. Sie bestimmt also, nach welchem Recht die Vertragsdurchführung erfolgt, wenn die Vornahme von Malerarbeiten ab dem 17.12.2009 vereinbart wurde. Die Verordnung gilt allerdings nicht für außervertragliche Ansprüche, z.B. auf Grund eines Verkehrsunfalls im Ausland.Im Grundsatz können die Beteiligten nach der Verordnung frei wählen, welches Recht angewendet wird. Die Rom- -Verordnung bestimmt auch, welches Recht bei fehlender Rechtswahl anwendbar ist. Für bestimmte Verbraucherverträge gelten vorrangige Sonderregelungen, wonach das Recht im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gilt, für Verbraucher in Deutschland also das deutsche Recht. Auch können die Vertragspartner das anwendbare Recht dann nur eingeschränkt selbst bestimmen.

 Welches Recht auf Verträge mit Dienstleistern aus Bulgarien angewendet wird, finden Sie im Folgenden in Grundzügen dargestellt, wobei auf Finanzdienstleistungen nicht eingegangen wird. Bitte beachten Sie, dass sich die Erläuterungen jeweils auf Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Dienstleister mit gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Hauptniederlassung in Bulgarien beziehen. Die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner hat bei Verträgen in der Regel keine Folgen für die Frage des anwendbaren Rechts.

Situation 1: Dienstleistungserbringung in Bulgarien

Wenn die Dienstleistung ausschließlich außerhalb von Deutschland erbracht wird, gelten keine Besonderheiten für Verbraucher. Die Vertragsparteien können also das anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Haben die Parteien keinerlei Rechtswahl getroffen, gilt im Bereich der Dienstleistungen meist das Recht des Landes, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Dienstleistung ausschließlich in Bulgarien erbracht, gilt in der Regel bulgarisches Recht.

Situation 2: Dienstleistungserbringung in Deutschland

Wird die Dienstleistung zumindest auch in Deutschland erbracht, gilt für Verbraucherverträge das deutsche Recht. Es findet Anwendung, wenn gleichzeitig das deutsche Recht. Es findet Anwendung, wenn gleichzeitig:

  ein Verbrauchervertrag vorliegt, ein Vertrag mit einem Unternehmer, den der Verbraucher nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken geschlossen hat, ein Vertrag mit einem Unternehmer, den der Verbraucher nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken geschlossen hat, der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet in Deutschland ausübt, und in Deutschland ausübt, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit des Unternehmers fällt.

Verbraucher und Unternehmer können stattdessen auch vereinbaren, dass eine andere Rechtsordnung angewendet wird. Der Verbraucher darf hierdurch jedoch nicht den Schutz von zwingenden Bestimmungen nach deutschem Recht verlieren.

Richtet der Dienstleister seine gewerbliche Tätigkeit nicht auf den deutschen Markt aus und übt sie dort auch nicht aus, gelten die allgemeinen Regelungen (hierzu Situation 1).

Wird die Dienstleistung in Deutschland erbracht und hat der bulgarische Dienstleister durch gezielte Werbung seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht. Ist die Tätigkeit des bulgarischen Dienstleisters allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist er nicht in Deutschland tätig, gilt in der Regel das bulgarische Recht. durch gezielte Werbung seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht. Ist die Tätigkeit des bulgarischen Dienstleisters allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist er nicht in Deutschland tätig, gilt in der Regel das bulgarische Recht.


Im Detail: Immobilien 

 1. Bei Timesharing-Verträgen mit Verbrauchern, bestimmt sich das anwendbare Recht nach verbraucherspezifischen Regeln: nach verbraucherspezifischen Regeln:

 Hat der Unternehmer seine gewerbliche und berufliche Tätigkeit, z.B. durch gezielte Werbung, auf den deutschen Markt ausgerichtet, oder übt er seine Tätigkeit in Deutschland aus, gilt bei Verbraucherverträgen mangels Rechtswahl deutsches Recht.

Liegt keine Ausübung oder Ausrichtung auf den deutschen Markt vor, gilt bei Timesharing-Verträgen mangels Rechtswahl meist das Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.

2. Bei sonstigen Verträgen über Immobilien, wie etwa Miet- oder Kaufverträgen, gelten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine verbraucherspezifischen Regelungen. Es macht keinen Unterschied, ob der Vertrag mit einem Verbraucher oder zwischen zwei Unternehmern geschlossen wurde. Es findet in der Regel das Recht des Landes Anwendung, in dem die Immobilie gelegen ist, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.

  Für Immobilien in Bulgarien gilt also in der Regel bulgarisches Recht, für Immobilien in Deutschland deutsches Recht.

 

Quelle: deutsche Fassung: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Stand: 21.12.2009)

 

gesellschaftsrecht in bulgarien

Das bulgarische Gesellschaftsrecht ist primär im Handelsgesetz (Targovski zakon, abgekürzt HGB) geregelt. Spezialgesetze, vergleichbar mit dem deutschen Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz, gibt es in Bulgarien hingegen nicht.

Gesellschaftsformen

Das bulgarische Handelsgesetz (Targowski Zakon) gibt in Artikel 64 mögliche Handelsgesellschaftsformen vor:

  • Offene Handelsgesellschaft (СД)
  • Kommanditgesellschaft (КД)
  • GmbH(ООД)
  • Aktiengesellschaft(АД)  
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien(КАД)

Über 80% aller Handelsgesellschaften in Bulgarien sind in Form einer OOD, dem bulgarischen Gegenstück zur GmbH organisiert. Gesetzliche Regelungen zur OOD finden sich in den Artikel 113 bis 157 HGB.

Artikel 115 HGB regelt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages . Das Mindeststammkapital einer OOD beträgt 2 Lewa. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung einer OOD müssen mindestens 70% des Stammkapitals eingezahlt worden sein. Es sind Bar- und Sacheinlagen möglich.

Die Organe einer OOD sind die Gesellschafterversammlung  und ein oder mehrere Geschäftsführer . Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber fakultativ möglich.

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich hauptsächlich aus den Artikel 120 bis 134 HGB. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, besteht für jeden Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis (Art. 141 Abs. 2 HGB).

Die Gründung von sog. Einmanngesellschaften ist gemäß 113 HGB ausdrücklich zulässig. Die Firma einer sog. Einmann-OOD muss den Zusatz „ЕOOD“ enthalten (Art. 116 Abs. 2 HGB).


Regelungen zur Rechtsform der Aktiengesellschaft nach bulgarischem Recht, der AD, finden sich in den Artikeln 158 bis 252 HGB. Das Mindestkapital einer AD beträgt 50.000 Lew (ca. 25.560 Euro). Artikel 165 HGB schreibt den Mindestinhalt einer Satzung vor. Gemäß Art. 219 HGB besteht ein Wahlrecht bezüglich einer monistischen (еingliedrigen) oder einer dualistischen (zweigliedrigen) Leitungsstruktur.

Im ersteren Fall verfügt eine AD neben einer Hauptversammlung der Aktionäre  über ein Direktorium. Bei einer zweigliedrigen Leitungsstruktur bestehen neben der Hauptversammlung ein Vorstand  und ein Aufsichtsrat . Es können auch sog. Einmann-AD gegründet werden (Art. 159 Abs. 2 HGB).

Regelungen zur bulgarischen Offenen Handelsgesellschaft, der SD, sowie zur bulgarischen Kommanditgesellschaft, der KD finden sich in den Artikeln 76-98 HGB bzw. 99-112 HGB.

Registrierung

Eine Gesellschaft entsteht gemäß Art. 67 des bulgarischen Handelsgesetzes  mit ihrer Eintragung in das Handelsregister . Zu beachten ist dabei, dass das Handelsregister nicht mehr wie bisher bei den Gerichten, sondern bei der neu geschaffenen sog. Eintragungsagentur beim Justizministerium ( Registry Agency) geführt wird.

Die Webadresse des  bulgarischen Handelsregister  ist www.brra.bg

quelle: deutsche Fassung www.portal21.de -

aktualisiert von RA Assia Veltcheva, LL. M.  am 12.4.2011

 

Leitfaden zum Internationales Privatrecht können Sie unter:
http://www.bmj.bund.de/files/-/370/Internationales_Privatrecht_Juli2008_barrierefrei.pdf
  finden

Quelle: BMJ

§  eur-lex.europa.eu/LexUriServ  /LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF

 


 

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